Auf den Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO ist ebenso wie auf jenen des § 20d AO im Unterschied zur Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB, § 29 AngG das anderwärtig Verdiente oder das Ersparte von Anfang an voll anzurechnen.
…Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB, § 29 AngG das anderweitig verdiente oder das ersparte von Anfang an voll anzurechnen (RIS Justiz RS0103975). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Masseverwalter bei Ausübung seines Kündigungsrechtes nach § 25 Abs 1 KO rechtmäßig…
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