Setzt der neue Hauptmieter das bestehende Untermietverhältnis fort, so muß er das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Inhalt gegen sich gelten lassen; die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 14 MG sind daher weiterhin für die Beurteilung der zulässigen Höhe des Untermietzinses mit der Rechtsfolge anzuwenden, daß die in der Verletzung der Bestimmung des § 14 MG gelegene Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, wogegen § 26 MRG nur auf Untermietzinse anzuwenden ist, die erst nach dem 31.12.1981 vereinbart wurden; eine solche Weitergeltung des § 14 MG erfordert aber, daß dieser Gesetzesbestimmung widersprechende Zinsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt der Teilnichtigkeit auch weiterhin rückwirkend, wie es dem Wesen der Teilnichtigkeit entspricht, bekämpft werden können. Eine bloße Möglichkeit der Anfechtung mit Wirkung für die Zukunft, wie es § 26 Abs 2 MRG bis zur Neufassung durch das 3.WÄG vorsah, würde dem widersprechen.
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