Zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit bei Verfolgung der Auslandstat eines Ausländers nach § 64 Abs 1 Z 2 StGB muß der Angriff gegen den Beamten (§ 74 Z 4 StGB) geführt worden sein, das heißt dessen Schutzbereich verletzt haben. In Betracht kommen daher strafbare Handlungen gegen Individualgüterrechte des Beamten sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt und tätlicher Angriff gegen den Beamten, nicht aber Delikte, die nicht die Person des Beamten, sondern andere Rechtsgüter (wie das Vertrauen auf die Echtheit einer Urkunde oder die Rechtspflege) schützen.
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