Dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen ist, schließt aber nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe - wie bei den Betreuungsverrichtungen, für die verbindliche Mindestwerte normiert sind - ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden. Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (§ 2 Abs 1 EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden.
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