Die Voraussetzungen für die Begünstigung (nach den §§ 500 ff ASVG und damit auch nach § 5a Abs 2 OFG) müssen in der Person des Berechtigten selbst gegeben sein. Witwer ....... nach einem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen Ausgewanderten (hier: nach der aus Österreich 1939 emigrierten Ehefrau) zählen also nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie selber die Voraussetzungen des § 500 Abs 1 ASVG erfüllen (Oberlandesgericht Wien 28.6.1966 SozSi 1966/10), auch wenn sie eine österreichische ASVG-Witwerpension beziehen.
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