Der bei den Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG einerseits sowie des OFG andererseits im Vordergrund stehende, auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke soll nur jenen Männern und Frauen zuteil werden, denen dieses nationalsozialistische Unrecht seinerzeit in Österreich (und nicht in irgendeinem Drittland, aber auch dem außerhalb der Republik Österreich gelegenen ehemaligen Deutschen Reich und damit ebenfalls bezogen auf Österreich im Ausland) zugefügt worden und damit widerfahren ist. Dieser ausschließlich auslandsbezogene Personenkreis ist nicht erfaßt und kann daher auch aus der Intention des Gesetzgebers keinen rechtlichen Anspruch ableiten. Die Bestimmung des § 5a Abs 2 OFG stellt insoweit eine wohlbegründete Ausnahme vom Anspruchserfordernis des grundsätzlich inländischen Aufenthalts nach § 3 Abs 1 BPGG dar, welche Ausnahmevorschrift auch nur in diesem engen Rahmen zu verstehen und damit auch anzuwenden ist. (Mit ausführlicher Darstellung der historischen Entwicklung des Wiedergutmachungsgedankens im österreichischen Rentenrecht).
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