Rückverweise
Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Pflegegeld nach dem BPGG zählen seit dem 1.7.1993 zu den Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG; dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über dessen erstmalige Zuerkennung. Bei einem Antrag auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses (beziehungsweise Pflegegeldes) nach § 5a OFG sind daher die auf §§ 500 ff ASVG bezughabenden Fragen vom Gericht selbständig und als Vorfrage zu lösen.
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