Der Anspruch des wohnungsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten auf Zurverfügungstellung der früheren Ehewohnung ist in der Regel zwar ein familienrechtlicher Anspruch eigener Art. Davon ist aber die in § 88 Abs 2 EheG vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die einem Ehegatten überlassene Wohnung zu unterscheiden. Die Auferlegung einer derartigen Zahlung eines Benützungsentgeltes kommt inhaltlich einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG gleich, um dem weichenden Ehegatten die Kosten, die er zur Aufrechterhaltung der Wohnung hat, abzugelten.
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