Jedenfalls dann, wenn (im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes) der Untervermieter zwar nicht selbst Hauptmieter ist, aber den Untermietvertrag mit Zustimmung des Hauptmieters im eigenen Namen abschließt, muss der Untervermieter die Bestimmungen des § 26 MRG gegen sich gelten lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Art das materiellrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem die Untervermietung gestattenden Hauptmieter ist.
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