Allein von einer allfälligen Weisungsbefugnis des Kammerausschusses gegenüber dem Kammeranwalt auf eine Befangenheit der Disziplinarräte zu schließen ist nicht gerechtfertigt. Der Disziplinarrat hat in seiner Tätigkeit weisungsfrei und unparteiisch zu entscheiden (§ 14 DSt). Diese Anforderung besteht gegenüber jedem Disziplinarbeschuldigten, sei es, daß dieser Ausschußmitglied ist oder nicht. Irgendwelche Naheverhältnisse zu Rechtsanwälten derselben Kammer sind sehr häufig vorhanden und können als solche keinesfalls eine Befangenheit des Disziplinarrates begründen.
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