Hat ein österreichischer Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens, so ist die inländische Gerichtsbarkeit gemäß § 110 Abs 1 Z 1 JN in Verbindung mit § 109 JN gegeben. Nach den mangels Anwendbarkeit des MSA dann maßgeblichen autonomen österreichischen Kollisionsnormen (§ 24 IPRG) wäre dann auch für die hier anstehende Entscheidung österreichisches Sachrecht maßgeblich.
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