Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
…Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, weshalb die Rechtsfrage idR nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist (RIS-Justiz RS0101976). Gerade mit den in der Revision relevierten Indizien hat sich das Gericht zweiter Instanz eingehend auseinandergesetzt und davon und vom Spezialfall einer kongruenten Deckung nach…
…der sich auch der nähere Sachverhalt ergibt) im Einklang und ist auch - worauf dieses bereits selbst in seinem Zulassungsausspruch hingewiesen hat - typisch einzelfallgeprägt (RIS-Justiz RS0101976). Die allein im Revisionsverfahren maßgebliche Frage, ob der Beklagten als Anfechtungsgegnerin die Benachteiligungsabsicht ihres zwischenzeitlich geschiedenen Gatten als Schuldner der klägerischen Bank hätte auffallen müssen…
…des Einzelfalles abhängig und daher - krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ausgenommen - nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0101976). Eine solche Fehlbeurteilung ist hier - ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen zum Kenntnisstand der Anfechtungsgegnerin - nicht zu erkennen. Ob auch…
…wäre daher nur im Falle einer aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS Justiz RS0101976, zuletzt etwa 10 Ob 395/01p; 7 Ob 130/02x). Davon kann hier gar keine Rede sein. Mangels Vorliegens eines tauglichen…
…hätte auffallen müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0101976). Im vorliegenden Fall konnte der Beklagten die Benachteiligungsabsicht nicht verborgen geblieben sein, kam es doch wiederholt zu Exekutionshandlungen in der gemeinsam bewohnten Wohnung und musste…
… 1 ZPO auf; hängt doch die Bejahung oder Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0042837 [T3]; RS0101976 [T1]). Auch wenn der Komplementär nach §§ 128, 161 UGB unmittelbar und unbeschränkbar für Schulden der KG, im Fall von Geldschulden ebenso wie…
…im Allgemeinen von Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist (vgl RIS Justiz RS0101976; 0064178; 0064282; 0064277 ua). Vor allem auch die Frage, wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht und wann daher eine Fahrlässigkeit zu bejahen ist, ist…
…müssen, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0101976). Ebenso ist die Frage, wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage (RIS Justiz RS0101976 [T2]). Ob dem…
…ist das Verfahren noch nicht spruchreif: Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners auffallen hätte müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0101976), ebenso der Umfang der Nachforschungspflicht (RIS Justiz RS0101976 [T2]). Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des teilweise fremdfinanzierten Hauskaufs im September 2005 „keine finanziellen…
…und wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 171/15s; RIS Justiz RS0101976). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe von einer (allfälligen) Benachteiligungsabsicht des Schuldners gegenüber der Klägerin keine Kenntnis haben müssen, erweist sich angesichts der Feststellungen…
…müssen, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0101976). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen nicht vor. Beweislastfragen stellen sich im Hinblick auf…
…sein hätte müssen, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO ( RS0101976 ). Ebenso ist die Frage, wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage (RS0101976 [T2]). [7] 3. Im…
…hätte auffallen müssen, ist im allgemeinen von Umständen des Einzelfalles abhängig und daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0101976). Dass dem Berufungsgericht ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, welcher einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Darauf, ob der Anfechtungsgegner durch die…
…und ist daher - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung - nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0101976; zur Nachforschungspflicht [T2]). Die beklagte Partei hat in erster Instanz nicht vorgebracht, dass sie auch bei Nachfragen vom Dritten keine Auskunft erhalten hätte (vgl dazu…
…den Umständen des Einzelfalles abhängig und daher - krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ausgenommen - nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0101976). Ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, der geschiedene Ehegatte habe die Erstbeklagte im Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes im Jahr 1998 nicht mehr vertreten und…
…Beweis gelungen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – von groben Fehlbeurteilungen abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0101976). Hier steht fest, dass der Schuldner und die Beklagte („in erster Linie“) beabsichtigten, die an die Beklagte veräußerte Liegenschaft dem Zugriff einer andrängenden…
…den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Ob dem Anfechtungsgegner eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0101976). Eine Benachteiligungsabsicht musste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung beruhte (RIS…
…hängt aber im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0101976). Das gilt auch für die damit zusammenhängende Frage, wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht (RIS Justiz RS0101976 [T2]). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen…
…die Bejahung oder Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (1 Ob 267/01y = RIS Justiz RS0042837 [T3]; RS0101976 [T1]). 4.2. Das Berufungsgericht verwies darauf, dass der Schuldner jahrelang die seit November 2010 titulierte Forderung von 165.411,06 EUR sA nicht bediente…
…Gerichtshofes, wonach die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalles das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle geradezu ausschließt (zB RIS-Justiz RS0042764; RS0042785; RS0079881; RS0101976; RS0106983 uva; zum Rechtsmißbrauch 9 Ob 334/97a). Nur dann, wenn der zweiten Instanz ein gravierender Entscheidungsfehler (so etwa 1 Ob 333/97w) oder eine…
…KO bekannt sein musste, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0101976 ua). Der Senat vermag bei der speziellen Gestaltung des vorliegenden Falls keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass dem Beklagten eine Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners gegenüber…
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