Nach § 34 Abs 3 UWG kann unbeschadet der Strafverfolgung (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer den Vorschriften des II. Abschnittes des UWG (§§ 27 bis 33 f) zuwiderhandelt. Ein Verstoß gegen eine auf Grund des § 32 UWG erlassenen Verordnung wie die KosmetikkennzeichnungsV bedeutet nicht nur eine Verwaltungsübertretung (§ 33 Abs 1 UWG), sondern begründet auch einen Unterlassungsanspruch; eines Rückgriffs auf § 1 UWG bedarf es nicht. - Chargen-Nummer.
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