Kein Eintragungshindernis aus dem Grundbuchsstand liegt vor, wenn dem Grundbuchsgericht aus dem Grundbuch selbst - das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht gemäß § 3 Abs 1 GUG dem Hauptbuch rechtlich gleich - ersichtlich war, daß BLNR 10 infolge Zusammenziehung mit BLNR 9 in BLNR 30 aufgegangen ist (hier: es bestand nach dem Buchstand keine Unklarheit darüber, welche Miteigentumsanteile von der Streitanmerkung betroffen sein sollten).
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