Wurde einem Entleiher mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt, so durfte er siede Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist. Damit haben die Streitteile in Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelung eine betragliche Beschränkung der Haftung des Entleihers vereinbart. Der Umstand, daß ein Angestellter des Verleihers und nicht der Verleiher selbst diese Zusage machte, berührt die Gültigkeit der Vereinbarung nicht, weil sich dieser die Erklärung seines Angestellten iSd § 1029 ABGB bzw § 54 HGB und § 10 Abs 1 KSchG zurechnen lassen muß.
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