Auf Angaben, die die erstmalige Festsetzung und nicht den Fortbestand von Leistungen betreffen, ist § 18 BSVG nicht anwendbar. Im Falle der Unrichtigkeit solcher Angaben reicht für den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 72 BSVG nicht bereits leichte Fahrlässigkeit des Versicherten aus, sondern kann sich der Versicherungsträger insoweit nur auf das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen berufen.
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