Die - aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 32 UWG erlassene - Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl 1993/891 regelt die Kennzeichnung kosmetischer Mittel. Die Kennzeichnungselemente sind in § 4 Abs 1 leg cit angeführt. Dazu gehören "1. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers" (§ 4 Abs 1 Z 1 leg cit).
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