Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.
…mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, er muss sich aber nicht mit Abwehrhandlungen begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist (RS0095988). Unzureichende Abwehrhandlungen sind nach der Lebenserfahrung nämlich geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage nur noch zu…
…unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen (RS0095988). Auch die Notwendigkeit einer Verteidigungshandlung ist ex ante aus der Situation des Angegriffenen unter Beachtung objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl RS0089125; Reischauer in Rummel/Lukas…
Rückverweise