Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.
…kein schweres Verschulden trifft, es muss vielmehr ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt (RIS Justiz RS0056585 und RS0089974). [8] Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass das geschriebene Wort und die Sprache des Anwalts dessen nach außen dringende Angriffsmittel und Verteidigungsmittel darstellen, bei deren…
…Vorgehen nach § 3 DSt scheitert schon daran, dass das Verschulden nicht hinter typischen Fällen der Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten zurückbleibt (RIS Justiz RS0056585 und RS0089974), zumal die Beschuldigte vor Abgabe der gegenüber einem Gericht abgegebenen und zusätzlich für die Rechtsanwaltskammer bestimmten Erklärung (gerade aufgrund der ihren Mitgesellschafter betreffenden aufrechten einstweiligen…
…zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein muss (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 3 DSt Rz 5; RIS Justiz RS0089974, RS0056585). Beiden Beschuldigten kommt ihre im Tatsächlichen geständige Verantwortung – und ***** zusätzlich seine (disziplinarrechtliche) Unbescholtenheit – zugute und es fällt ihnen kein Erschwerungsgrund zur Last…
…Monate andauernde beharrliche Zahlungsverweigerung nur ein solches Verschulden zum Ausdruck bringt, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen solcher Disziplinarvergehen deutlich reduziert wäre (RIS Justiz RS0089974); gehört es doch zu den fundamentalen Berufspflichten eines Rechtsanwalts, übernommene Verbindlichkeiten (bereits) bei Fälligkeit zu erfüllen (§§ 3 und 4 RL BA …
…scheitert schon daran, dass das Verschulden (ES 6 f) keineswegs erheblich hinter typischen Fällen der Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten zurückbleibt (RIS Justiz RS0056585 und RS0089974, vgl auch RIS Justiz RS0055194 [T1 bis T3] und RS0056003 sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 1 DSt Rz…
…ist das Verschulden des Beschuldigten in concreto nicht bloß als geringfügig im Sinn von erheblich hinter den typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibend (RIS Justiz RS0056585, RS0089974) anzusehen, hat er es doch bei der Einforderung von Honorar gegenüber seiner Mandantin nach den im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargestellten Erwägungen mehrfach an Genauigkeit und…
…2015 (AZ D 22/06) kann von einem im gegebenen Fall geringfügigen Verschulden, das erheblich hinter typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibt (RIS Justiz RS0089974, RS0056585), keine Rede sein. [10] Soweit die weitere Rechtsrüge (der Sache nach abermals Z 9 lit b) ergänzende Konstatierungen zur Entstehung und zur…
…doloser (ES 4) Umgehung der Norm des § 8 Abs 1 RAO ist nicht von nur geringfügigem Verschulden auszugehen (RIS Justiz RS0089972, RS0089974 [T4]), sodass eine Anwendung des § 3 DSt ausscheidet, ohne dass darauf eingegangen werden muss, ob die Tatfolgen als unbedeutend anzusehen sind. Der Verweis…
…das Verschulden im Vergleich zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung nur gering ist; es muss also erheblich hinter jenem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleiben (RIS Justiz RS0089974, RS0101393; Lehner in Engelhart et al , RAO 10 § 3 DSt Rz 1 ff). [25] Soweit der Berufungswerber – mit der Zielrichtung…
…notariell vereinbarten Zahlungstermins nur ein solches Verschulden zum Ausdruck bringen sollte, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen von Disziplinarvergehen deutlich reduziert wäre (RIS Justiz RS0089974; Feil / Wennig , Anwaltsrecht 8 § 3 DSt 883; vgl zu § 191 StPO: Schroll , WK StPO § 191 Rz 56). Dass…
…an diese (ES 4, 7), nicht dar, inwieweit aktuell bloß von einem geringfügigen Verschulden, das erheblich hinter typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibt (RIS Justiz RS0089974, RS0101393; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 3 DSt Rz 5), auszugehen sein soll. [22] Auch inwieweit mit Blick auf das…
…Fall geringfügigen Verschulden, das erheblich hinter typischen Fällen solcher Verstöße (hier gegen das anwaltliche Umgehungsverbot nach § 19 RL BA) zurückbleibt (vgl RIS Justiz RS0089974, RS0101393; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 3 DSt Rz 5), kann nämlich keine Rede sein. [9] Der Schuldberufung im engeren…
…das Verschulden im Vergleich zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung nur gering ist; es muss also erheblich hinter jenem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleiben (RIS Justiz RS0089974, RS0101393; Lehne r in Engelhart et al RAO 10 § 3 DSt Rz 1 ff). [12] Soweit der B eschuldigte vorbringt, es…
…nicht eingetretener Rechtskraft der Kostenentscheidung) enthielten (vgl ES 5 und 6), kein im Vergleich zu Durchschnittsfällen solcher Verstöße deutlich reduziertes Verschulden vorliegt (RIS Justiz RS0089974). [10] Mit der – im Übrigen auch inhaltlich unrichtigen (ES 7 f) – Behauptung, dem Erkenntnis sei eine „effektive Begründung“ der…
…ES 3), ist sein Verschulden nicht bloß als geringfügig im Sinn von erheblich hinter den typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibend anzusehen (vgl RIS Justiz RS0089974, RS0056585). Indem sich die Schuldberufung darin erschöpft, im Rahmen ihrer Kritik an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats auf die Ausführungen zur behaupteten Nichtigkeit zu verweisen und…
…ist das Verschulden des Beschuldigten nicht bloß als geringfügig – im Sinn von erheblich hinter den typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibend (RIS Justiz RS0056585 und RS0089974) – anzusehen (vgl RIS Justiz RS0054998 [T1]), sodass die begehrte Privilegierung des dem Beschuldigten zur Last liegenden – grundsätzlich ein schweres Disziplinarvergehen darstellenden (RIS Justiz…
…stehende Verbot des § 20 RL BA 1977 verstoßenden – Rechtsanwalts im Vergleich zu den Durchschnittsfällen solcher Verstöße deutlich reduziert ist (RIS Justiz RS0089974). Aufgrund der Annahmen des Disziplinarrats (ES 3 ff), wonach „dem Disziplinarbeschuldigten die Problematik von gerichtlichen Auseinandersetzungen sehr wohl bekannt und ihm klar…
…Bestimmung ist nur anwendbar, wenn Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter jenem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS Justiz RS0089974, RS0056585). [12] Vorauszuschicken ist, dass § 8a RAO zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausnahmslos – also unabhängig von der Art der abgewickelten Geschäfte…
…ist das Verschulden des B eschuldigten nicht bloß als geringfügig – im Sinn von erheblich hinter den typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibend (RIS Justiz RS0056585, RS0089974) – anzusehen (vgl RIS Justiz RS0054998 [T1]), sodass die begehrte Privilegierung des – grundsätzlich ein schweres Disziplinar vergehen darstellenden (RIS Justiz RS0054993) – Verstoßes gegen…
…schon daran, dass das Verschulden nicht hinter typischen Fällen der Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten (1/a) und der Doppelvertretung (1/b) zurückbleibt (RIS Justiz RS0056585 und RS0089974). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hinsichtlich des Schuldspruchs 1/a vermag mit ihren Ausführungen zur Einigung über den Kaufgegenstand und den…
…Bestimmung ist nur anwendbar, wenn Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter jenem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0089974, RS0056585). [14] Davon ausgehend zeigt die Beschwerde des Kammeranwalts im Ergebnis zutreffend auf, dass sich der angefochtene Beschluss mit diesen (kumulativen; vgl RIS Justiz RS0113534…
…ist als geringfügig zu beurteilen, wenn nach Lage des Falls Handlungs- und Gesinnungsunwert erheblich hinter jenen typischer Fälle der jeweiligen Deliktsverwirklichung zurückbleiben (RIS Justiz RS0101393, RS0089974). Eine derartige Konstellation ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Denn indem der Beschuldigte die Verteidigung eines ehemaligen Mitarbeiters seiner früheren Mandantin wegen des Verdachts von…
…DSt) ist das Verschulden des Beschuldigten nicht bloß als geringfügig – im Sinn von erheblich hinter den typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibend (RIS-Justiz RS0056585, RS0089974) – anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0054998 [T1]), zumal er sein Verhalten trotz ausdrücklichen Hinweises auf dessen Standeswidrigkeit durch den Rechtsvertreter von * G* aufrecht hielt…
…ist das Verschulden der Disziplinarbeschuldigten in concreto nicht bloß als geringfügig im Sinn von erheblich hinter den typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibend (RIS Justiz RS0056585, RS0089974; Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 § 3 DSt S 883) anzusehen (vgl RIS Justiz RS0054998 [T1]), sodass die begehrte Privilegierung des – grundsätzlich ein…
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