§ 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben.
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