Wenngleich sozialversicherungsrechtlich die Leistung der selbständigen Psychotherapeuten der ärztlichen Hilfe gleichgestellt werden sollte, ist eine geringfügig unterschiedliche Honorierung schon deshalb nicht gleichheitswidrig, weil die gesetzliche Gleichstellung des § 63 Abs 1 B-KUVG voraussetzt, daß nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung eine ärztliche Untersuchung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 ÄrzteG stattgefunden hat. Allein aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß Psychotherapeuten im Verhältnis zu Ärzten, die nach ärztlichem Berufsrecht die Psychotherapie ausüben dürfen, keine entsprechenden Vertragspartner im Sinne des § 59 Abs 1 B-KUVG sind.
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