§ 25 Abs 2 PVG fordert nicht die besondere Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen, sondern nennt nur eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs. Der Beamte darf weder wegen der Zugehörigkeit zur Personalvertretung noch wegen der Art seines Auftretens als Personalvertreter benachteiligt werden.
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