Der Beschuldigte kann auf Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft auch ohne Verteidiger rechtswirksam verzichten. Für die analoge Anwendung des § 466 Abs 1 StPO besteht angesichts der jederzeitigen Möglichkeit des Beschuldigten, die Haftfrage einer Überprüfung zuzuführen, kein Bedarf.
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