§ 19 Abs 3 MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines Vorbehaltes gemäß § 18 Abs 4 MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in § 19 Abs 3 MRG nicht vorgesehen.
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