Bei Beurteilung der inneren Tatbestandserfordernisse des § 159 Abs 1 StGB ist ein objektiv-subjektiver Maßstab anzulegen, wobei regelmäßig vom Erfahrungsstand und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmannes auszugehen ist. Dieser Sorgfaltsmaßstab betrifft eine Rechtsfrage.
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