Die Erteilung der Ausbildungsbewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (jetzt: Austro Control GesellschaftmbH, BGBl 1993/898) setzt (ua) voraus, daß der Bewilligungswerber in Österreich wohnhaft ist und die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (§ 43 Abs 1 lit a LFG idF BGBl 1992/691).
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