Durch die Bestimmungen der StPO ist klargestellt, daß der Pauschalkostenbeitrag einen anteiligen Ersatz für die Kosten der Disziplinarrechtspflege insgesamt darstellt und nicht bloß als Gegenleistung für eine Entscheidung oder mehrere Entscheidungen zu verstehen ist (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO).
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