War die Jugendliche in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist der (über den Bestrafungsantrag des Bezirksanwalts hinaus auch die Einbruchsqualifikation bejahende) Schuldspruch - unbeschadet des Umstandes, daß auch beim Gerichtshof über das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nur ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 27 Abs 2 JGG) - nichtig (§ 39 Abs 3 JGG).
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