Bei vorübergehender Invalidität (§§ 254 Abs 1 Z 2, 256 ASVG) ist die Invaliditätspension bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann.
…entsprechenden Feststellungen ist die Pension bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann (RIS-Justiz RS0089210). Die Dauer, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wird, muss somit dem Zeitraum entsprechen, für den voraussichtlich Invalidität vorliegt. Soll also die Höchstdauer von zwei…
…dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall wegen wesentlicher Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (RIS Justiz RS0085150, RS0089210). Mit anderen Worten muss nicht der Versicherte das laufende Aufrechtbleiben des Zustandes über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen…
…ausdrücklich § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG idF BGBl I 1998/111 [ab 1. 1. 1999]; vgl auch RIS-Justiz RS0084429, RS0086050, RS0089210). Eine "relativ geringe" Wahrscheinlichkeit (die erkennbar nicht mehr als eine bloße Möglichkeit umschreibt) reicht nicht aus. Die im vorliegenden Fall noch am ehesten gegebene Gefahr…
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