Wenn sich jemand ungeachtet des § 42 LFG zur Ausbildung eines anderen bereit erklärt, dann darf dieser erwarten, daß der Ausbildende den sich hieraus ergebenden Sorgfaltspflichten entsprechen wird. Will sich der Ausbildende in der Folge zur Beachtung des gesetzlichen Schulzwanges entschließen und die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen, so muß er dies dem anderen mitteilen, um klarzustellen, daß dieser kein Vertrauen in den Erhalt weiterer Unterweisungen setzen darf.
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