§ 42 LFG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Seine Übertretung ist grundsätzlich geeignet, das Verletzungsrisiko eines Flugschülers zu erhöhen. Der Übertretende hat dann zu beweisen, daß mit Sicherheit keine Risikoerhöhung stattgefunden hat. Die Selbstgefährdung des Flugschülers führt zu einer Minderung seines Anspruches im Rahmen des § 1304 ABGB.
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