Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den angestellten Geschäftsführer und seiner Ehefrau.
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