Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.
…– grundsätzlich in drei Jahren. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte seine bereits titulierten Ansprüche fristgerecht exekutiv geltend macht, unterbricht er damit die Verjährung (vgl RIS Justiz RS0085090). Das hat aber nicht zur Folge, dass die Verjährungsfrist des Unterhaltspflichtigen für seine Herabsetzungsansprüche bezogen auf den exekutiv geltend gemachten Zeitraum ebenfalls unterbrochen wird. Darin…
…nicht die Verjährung einer Judikatschuld, in Ansehung derer die Unterbrechung der Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung von Lehre und Rsp angenommen wird (stRsp; RIS Justiz RS0085090; Mader in Schwimann2 § 1478 ABGB Rz 22; M. Bydlinski in Rummel3, § 1497 ABGB Rz 11, je mwN). Die im…
… Ob 314/00b). Im Unterschied dazu beginnt die Verjährung nach einer Unterbrechung gemäß § 1497 ABGB neu zu laufen (vgl RIS-Justiz RS0085090). 2.2. Das Rekursgericht wendete die Bestimmung des § 1497 ABGB analog an. Diese regelt die Unterbrechung der Verjährung in den Fällen des Anerkenntnisses…
…mit einer Klage nach § 35 EO die Verjährung (RIS Justiz RS0001244) eines Teils der betriebenen Zinsen (zu den Voraussetzungen dafür vgl RIS Justiz RS0085090; RS0034184 [T1]) einwenden kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der von der Betreibenden errechnete Zinsenbetrag schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil 10 % Zinsen aus…
…wird die Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen. Die Verjährung beginnt dann mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen (RS0085090; 1 Ob 142/16p). [15] 2.1 Beendet ist die Exekution im Allgemeinen dann, wenn der betreibende Gläubiger nicht mehr damit rechnen kann, dass…
…Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen (RIS Justiz RS0085090; 3 Ob 1072/91). 6. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhielt, steht dem Verjährungseinwand des Klägers für den hier zu beurteilenden Zeitraum…
…dass diese grundsätzlich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner, spätestens aber mit der Ausfolgung des Erlöses an den Betreibenden beendet ist (RIS-Justiz RS0085090, insbesondere [T2]; 4 R 148/22x, 4 R 156/22y, 4 R 170/22g, 4 R 268…
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