Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95).
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