Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 122 Abs 2 LFG idF BGBl 1992/452 wurde die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 BGBl 1993/423 /FSAG-V) erlassen. Diese Verordnungsermächtigung wurde in das Luftfahrtgesetz aufgenommen, um der Kostenentwicklung der modernen Flugsicherung Rechnung zu tragen. Zweck der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 ist es, die Kosten der Flugsicherung auch in diesem Bereich auf die Benützer zu überwälzen.
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