Das Beurkundungsregister ist ein Geschäftsregister besonderer Art, für welches aber ebenso wie für das "Repertorium" die unverändert gebliebene Vorschrift des § 47 NO gilt. Daraus folgt, daß jede Legalisierungsklausel, die eine abgesonderte Notariatsurkunde darstellt, mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl versehen sein muß und die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl unzulässig ist.
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