Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung beziehungsweise - soweit § 16a MRG nicht gegenteiliges normiert - das Wirksamwerden der Vereinbarung.
…die Angemessenheit des zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbarten Hauptmietzinses durchschlagen sollen, ist nicht nachvollziehbar (zum Mietvertragsabschluss als maßgeblichen Zeitpunkt für die Angemessenheitsprüfung vgl RIS Justiz RS0070132). 5. Allgemein ist hier für die Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Hautpmietzinses § 16 Abs 1 (Z 2) MRG maßgeblich. Demnach sind Vereinbarungen…
…5 Ob 187/99g). Ist aber für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses ohnedies der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung maßgebend (RIS-Justiz RS0070132 [T1, T5]), können aus dem Umstand, dass die Präklusivfrist auch erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt und die Zeit zwischen dem Abschluss eines allfälligen…
…nichts ändern, weil dafür nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 16 Abs 1 MRG), grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0070132). Im Übrigen hätte für die Antragsgegner noch während des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit bestanden, zumindest nachträglich die nach dem Gesetz ihnen oblegenen Kosten - tatsächlich - abzudecken…
… AußStrG). Begründung: Für die Frage der Zulässigkeit einer Hauptmietzinsvereinbarung kommt es grundsätzlich auf den Zustand des Bestandobjekts bei Mietvertragsabschluss an (vgl RIS Justiz RS0069863; RS0070132 ua). Zulässigerweise kann auch jener Zustand des Bestandobjekts zugrundegelegt werden, den der Vermieter vertragsgemäß auf seine Kosten herzustellen hat und auch tatsächlich hergestellt hat (vgl…
…Grundsatz, wonach maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Mietzinses stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung beziehungsweise das Wirksamwerden der Vereinbarung ist (RIS-Justiz RS0070132). Dieser Grundsatz hat allgemeine Gültigkeit, weil grundsätzlich jeder Überprüfung von Vertragsbestimmungen die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Parteienabsicht maßgeblichen objektiven Kriterien zugrunde zu legen…
…2. Hier handelt es sich um die Vereinbarung eines wertgesicherten Mietzinses, die nach der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Abschlusses (RIS Justiz RS0070096; vgl RS0070132; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht³ § 43 MRG Rz 40) unzulässig war, aber nicht fristgerecht angefochten wurde und dadurch saniert ist…
…MRG ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung beziehungsweise – soweit §16a MRG nicht Gegenteiliges normiert – das Wirksamwerden der Vereinbarung (RIS-Justiz RS0070132). Es erscheint naheliegend, dass die antragstellende Gesellschaft beabsichtigte, jene Fassung des §16 MRG anzufechten, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung oder des Wirksamwerdens…
…des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung (5 Ob 2/00f = immolex 2000/143, 234 = wobl 2000/118, 232 = RdW 2000/441, 472 = MietSlg 52.313; RIS-Justiz RS0070132). Letzteres ergibt sich (nicht erst durch die Klarstellung im Zuge des 3. WÄG: Art II Abschnitt I Z 15 des BGBl 1993/800) eindeutig aus…
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