Die Bestimmung des § 8 BauRG regelt die mit der Belastung des Baurechtes verbundenen Rechtsfolgen für den Fall des vorzeitigen Erlöschens des Baurechtes. Dabei handelt es sich um kraft Gesetzes mit dem Baurecht verbundene Folgen, deren allfälliger Eintritt nicht von der Zustimmung des Eigentümers der Stammliegenschaft zur Begründung der entsprechenden Belastungen abhängt.
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