Schon aus der in § 42 Abs 6 MRG normierten Verpflichtung des Exekutionsgerichtes zur Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens folgt, daß auch der Verpflichtete einen begründeten Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO stellen kann. Eine Prüfung, ob die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG der Forderungsexekution entgegensteht, ist im Exekutionsverfahren durchaus möglich.
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