Bei der Auslegung des § 101 Abs 1 und Abs 2 RDG ist analog § 93 BDG 1979 heranzuziehen, wobei nach dessen Abs 1 dritter Satz sinngemäß die Bestimmungen des StGB über die Strafbemessung (§§ 32 ff) anzuwenden sind.
…1 RStDG zu verantworten. Für die Strafbemessung sind Art und Schwere der Pflichtverletzung unter entsprechender Bedachtnahme auf Erwägungen der General- und Spezialprävention maßgebend (RIS-Justiz RS0061854 [T1]). Im Rahmen disziplinarrechtlicher Strafbemessung ist den Erfordernissen der (positiven) Generalprävention entsprechend nachzukommen. Die richterliche Verhaltenspflichten statuierenden Vorschriften gebieten nachdrücklich, ihre Verletzung derart zu sanktionieren…
…Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die Vorschriften über die Strafbemessung des RStDG lückenhaft sind, und deshalb § 93 BDG für analog anwendbar erklärt (RS0061854). Nach dessen Abs 1 sind „die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe … dem Sinne nach zu berücksichtigen“. Damit sind…
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