Der Anspruch auf Urlaubsabfindung entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine unter dem Titel "Urlaubsabfindung" erfolgte vorherige Abgeltung des für den grundsätzlich in natura zu verbrauchenden Urlaubs gebührenden Urlaubsentgeltes verstößt gegen das in § 7 UrlG normierte Ablöseverbot. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, das zur Abgeltung des Urlaubsverbrauches Geleistete zurückzufordern.
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