Fällt nach Klageeinbringung jenes Vermögen weg, das den Gerichtsstand gemäß § 99 JN begründete, so kommt es nur dann nicht zu einem nachträglichen Entfall der nach der Indikationentheorie ursprünglich gegeben gewesenen inländischen Gerichtsbarkeit, wenn dennoch eine ausreichende Inlandsbeziehung aufrecht bleibt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden