Auch das von einer ausländischen juristischen Person mit ihrer ständigen Vertretung im Inland betraute Organ kann sich für einen aus dem Vertretungsverhältnis entstandenen Rechtsstreit auf den Gerichtsstand gemäß § 99 Abs 3 JN berufen. Dieser Gerichtsstand ist auch noch während der Liquidation der inländischen Repräsentanz des Vertretenen begründet.
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