Mangels eigener Bestimmungen im Außerstreitgesetz ist für die Definition des Begriffes Sequestration die Bestimmung des § 968 ABGB heranzuziehen. Es verbietet sich - ausgenommen den Fall der Zustimmung aller Beteiligten - die Bestellung eines der Erbanwärter zum Sequester ebenso wie von Personen, die zu einem der Streitteile in so enger Beziehung stehen, daß die unbefangene Ausübung des Amtes nicht gewährleistet ist.
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