Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines von den Parteien im Wasserrechtsverfahren in seinem gesamten Wortlaut übereinstimmend als Vertragstext formulierten Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG im außerstreitigen Verfahren, hingegen bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen von anläßlich eines wasserrechtlichen Verfahrens beurkundeten, die Voraussetzungen eines solchen Übereinkommens aber nicht erfüllenden Übereinkommen, etwa auch von beiderseitigen Parteienerklärungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand haben, als bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger Verweisung ins außerstreitige Verfahren (§ 1 AußStrG) im streitigen Verfahren.
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