Täter des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung (im Sinne des umfassenden Täterbegriffs des § 12 StGB) kann jedermann sein, der unter den im § 320 Abs 1 StGB umschriebenen Voraussetzungen Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften ausführt oder durch das Inland durchführt.
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