Aus der gesetzlichen Bezeichnung "Neutralitätsgefährdung" ergibt sich, daß es sich beim Tatbestand des § 320 Abs 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, bei welchem der Deliktstypus nicht darauf abstellt, ob die Handlung im Einzelfall überhaupt eine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Neutralität der Republik Österreich befürchten läßt.
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