Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (so schon 7 Ob 642/90).
…Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 6 Ob 60/23a).…
…Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 4 Ob 123/24b). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung…
…502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 528 Rz 166 mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]). Der angefochtene Beschluss gründet sich auf §§ 63, 64 ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne…
…infolge des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 4 ZPO entzogen (RIS Justiz RS0002321, RS0052781 und RS0036078). 3. Auch wenn die Verbesserung eines entgegen § 520 Abs 1 ZPO ohne anwaltliche Unterfertigung eingebrachten Rekurses durch mündliche Anbringung…
…5] Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116…
…§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0052781; RS0036078). Zu einer inhaltlichen Überprüfung ist der Oberste Gerichtshof somit nicht aufgerufen.…
…Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 4 Ob 123/24b).…
…iVm § 502 Abs 1 ZPO, unzulässig, somit unabhänig davon, ob diese die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (7 Ob 557/95; RIS-Justiz RS0052781), deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen (1 Ob 575/93 = RZ 1994/66 ua; zuletzt 2 Ob 592/95; RIS-Justiz…
…4 ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078; RS0044213). Zu einer inhaltlichen Überprüfung ist der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen nicht aufgerufen. Daraus folgt, dass der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene…
… 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044213; RS0052781). Zu einer inhaltlichen Überprüfung ist der Oberste Gerichtshof somit nicht berufen.…
…“ 5 Ob 546/91 und 7 Ob 580/95; RIS Justiz RS0044443; s auch 3 Ob 1/03y = RS0052781 [T7]).…
…und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 273/99z; 6 Ob 31/02f; 7 Ob 202/02k uva; RIS-Justiz RS0036078; RS0052781; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 6); dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, wenn die zweite Instanz funktionell als Prozessgericht bzw…
…einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (stRsp, jüngst 3 Ob 1/03y; 6 Ob 50/03a; 2 Ob 124/04f uva; RIS-Justiz RS0052781). Der den zutreffenden Hinweis des Rekursgerichts auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen (6 Ob 50/03a; RIS-Justiz RS0052781), ohne dass…
…502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 166 mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]). Der angefochtene Beschluss gründet sich auf §§ 63, 64 ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne…
…jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.…
…Der Revisionrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind jedenfalls unzulässig unabhängig davon, ob es um die Bewilligung oder den Umfang der Verfahrenshilfe geht (RIS Justiz RS0052781). Die jedenfalls unzulässigen Revisionrekurse sind daher zurückzuweisen.…
…Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO) nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0052781 [T9]; RS0036078). Das gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz (vgl RS0012383; RS0044213) oder – wie hier – die…
…besonderer Anordnung die Jurisdiktionsnorm und die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Damit sind Revisionsrekurse in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; RIS Justiz RS0052781, RS0036078). Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger…
… Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078…
…gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Sie sind somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0052781; 1 Ob 35/01f). Die Anfechtung der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist zwar unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands oder der Rechtssache, in der der Beschluss erging…
…01t uva). Der den Hinweis des Rekursgerichtes auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen (6 Ob 31/02f; RIS-Justiz RS0052781).…
…alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS Justiz RS0052781, RS0036078). Das vorliegende Rechtsmittel des Verpflichteten erweist sich daher jedenfalls als absolut unzulässig.…
…greift daher auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (erhebliche Rechtsfrage) vorlägen (1 Ob 20/97s; 1 Ob 246/98b; RS0052781). Schon daraus ergibt sich die absolute Unzulässigkeit des erhobenen Revisionsrekurses, auf welchen der Rechtsmittelwerber im übrigen auch bereits vom Rekursgericht zutreffend im Rahmen seines Ausspruches…
…ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig; hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (RIS Justiz RS0052781, RS0036078). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind generell unzulässig; Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung…
…4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781). Dies erkennt grundsätzlich auch die klagende Partei, welche jedoch meint, dass im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (offenbar gemeint: Art 6 EMRK) dennoch der Rechtszug…
…Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0052781 [T1]). Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist daher zurückzuweisen.…
…der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen unzulässig (1 Ob 246/98b; 1 Ob 254/02p, RIS-Justiz RS0052781). Im Revisionsrekurs beantragt die klagende Partei „Verfahrenshilfe zur fachlich und inhaltlich richtigen Ausführung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof". Da die Beigebung eines Rechtsanwalts…
…1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 16/09w mwN; RIS Justiz RS0052781 [T9]). Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls iSd § 526 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit…
…jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0052781, RS0036078). Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts ist entbehrlich (RS0005946 [T10]).…
…an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs gegen die vorliegende Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist damit absolut unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war (RIS Justiz RS0052781). 3. Zu den sonstigen nur schwer verständlichen Ausführungen ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass sein Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage im Zusammenhang mit seiner Unterbringung…
…2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, und zwar unabhängig von der Art der Entscheidung, jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0052781 [insb T4 und T9]; RS0036078). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz, wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig…
…3. Der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]). …
…§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittel oder Erstgericht entschieden hat (RIS Justiz RS0113116…
…die iSd § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS Justiz RS0012383, RS0044213 [T14], RS0052781 ua).…
…2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, und zwar unabhängig von der Art der Entscheidung, jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0052781; RS0036078). Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt…
…weshalb alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS Justiz RS0052781, RS0036078). Das vorliegende Rechtsmittel ist daher absolut unzulässig.…
…Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0052781). Die Zurückweisung des Revisions r ekurses durch das Rekursgericht gemäß § 523 ZPO erfolgte somit im Einklang mit der Rechtslage. [4] Dem Rekurs des…
…Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden ( RIS-Justiz RS0052781 [T9]; RS0036078 [T8]). Hiezu zählen Beschlüsse über die Bewilligung, die Erweiterung, das gänzliche oder teilweise Erlöschen und die Entziehung der Verfahrenshilfe, die Bewilligung oder Verweigerung…
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