Durch § 31 Abs 6 MRG werden lediglich die Voraussetzungen festgesetzt, unter denen der Mieter zur Teilkündigung berechtigt ist. Obwohl über die Höhe des Mietzinses, der für den nach der Teilkündigung durch den Mieter diesem verbleibenden restlichen Mietgegenstand zu entrichten ist, ausdrücklich nichts ausgesagt wird, erfordert doch die im MRG allgemein zum Ausdruck kommende Wertung die Anwendung der Vorschriften des § 31 Abs 4 MRG auch auf den Fall einer Teilkündigung durch den Mieter. Es ist nämlich ein den Zinsbildungsvorschriften des MRG zugrundeliegendes Hauptanliegen, die Höhe des Mietzinses vor allem an die Größe des Mietobjektes zu binden (vgl § 16 MRG). Der Mietzins ist daher angemessen zu vermindern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden