Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales, daß der Unfall im Stadium der wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkoholeinfluß erfolgte, ist - ebenso wie für die Ursächlichkeit dieser Beeinträchtigung für den Unfall - der Versicherer beweispflichtig (siehe die Rechtsprechung zu Art 3 Punkt III Z 7 AUVB 1965, VersR 1985,352).
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